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   OVG Niedersachsen, 06.11.2000 - 9 L 2566/99   

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https://dejure.org/2000,11301
OVG Niedersachsen, 06.11.2000 - 9 L 2566/99 (https://dejure.org/2000,11301)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.11.2000 - 9 L 2566/99 (https://dejure.org/2000,11301)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. November 2000 - 9 L 2566/99 (https://dejure.org/2000,11301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kanalbaubeitrag für Niederschlagswasserbeseitigung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 KAG ND; § 8 Abs. 2 GemO ND; § 149 Abs. 3 WasG ND
    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Kanalbaubeitrag für eine Niederschlagswasserbeseitigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Kanalbaubeitrag für eine Niederschlagswasserbeseitigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 782
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06

    Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung

    Dementsprechend hätten etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vom 28.1.2003 Az. 15 A 4751/01) und das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (vom 6.11.2000 Az. 9 L 2566/99) entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser, der für eine im Trennsystem betriebene öffentliche Abwasseranlage angeordnet sei, gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoße und ein Kanalbaubeitrag daher nicht geschuldet werde.

    Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage (insbesondere der Kläranlage) die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1995, 345 f.; BayVGH vom 31.3.2003 = BayVBl 2004, 20/21; OVG Niedersachsen vom 6.11.2000 = NVwZ-RR 2001, 782; Nrn. 3, 4 TRENGW; Nrn. 3, 4 TRENOG).

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2006 - 9 LA 2/06

    Verpflichtung von Grundstückseigentümern zur Eigenentsorgung von

    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, dass Grundstückseigentümer, die gemäß § 149 Abs. 3 NWG zur Eigenentsorgung von Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück verpflichtet sind, sich nicht zwecks Ableitung von Niederschlagswasser an einen Abwasserkanal anschließen dürfen und dass sie wegen der fehlenden Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kanals auch keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG haben (Nds. OVG, Urt. v. 6.11.2000 - 9 L 2566/99 - NSt-N 2001, 127 = NdsVBl. 2001, 255 = NVwZ-RR 2001, 782).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2006 - 9 LA 194/05

    Folgenbeseitigungsanspruch als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf die

    Der Senat sieht sich angesichts der Umstände, die den vorliegenden Rechtsstreit ausgelöst haben, zu dem Hinweis veranlasst, dass der Kläger gemäß § 149 Abs. 3 NWG zum Anschluss und zur Benutzung des streitigen Niederschlagswasserkanals nur berechtigt und verpflichtet ist, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück nicht möglich erscheint (vgl. Beschl. d. Sen. v. 21.9. 2006 - 9 LA 2/06 - u. v. 6.11.2000 - 9 L 2566/99 - NSt-N 2001/127 = NdsVBl. 2001, 255 = NVwZ-RR 2001, 782).
  • VGH Bayern, 14.12.2006 - 4 ZB 05.3048

    Entwässerungseinrichtung; Abwasser; Niederschlagswasser; Anschluss- und

    Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht im Hinblick auf die beitragsrechtliche Entscheidung des OVG Lüneburg vom 6. November 2000 (Az. 9 L 2566/99, NVwZ-RR 2001, 782 f.) in Betracht.
  • VG Ansbach, 23.04.2013 - AN 1 S 13.00395

    Ernsthafte Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Entwässerungssatzung wegen

    Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage (insbesondere der Kläranlage) die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1995, 345 f.; BayVGH vom 31.3.2003 = BayVBl 2004, 20/21; OVG Niedersachsen vom 6.11.2000 = NVwZ-RR 2001, 782; Nrn. 3, 4 TRENGW; Nrn. 3, 4 TRENOG).
  • VG Braunschweig, 27.02.2002 - 8 A 485/00

    Abwasserbeseitigung; Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlusszwang;

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass rein fiskalische Erwägungen ein öffentliches Bedürfnis für die Anordnung eines auf die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage bezogenen Anschluss- und Benutzungszwanges nicht zu begründen vermögen, weil die Gemeinden andernfalls die von dem Gesetzgeber mit § 149 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) verfolgten Absichten beliebig umgehen könnten, indem sie ungeachtet der Niederschlagswasser-Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers Kanäle bauten und deren Refinanzierung über Beiträge anordneten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.11.2000 - 9 L 2566/99 -).
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